Hintergrundbild
Bochum |  Bottrop |  Dortmund |  Duisburg |  Essen |  Gelsenkirchen |  Hagen |  Hamm |  Herne |  Mülheim an der Ruhr |  Oberhausen |  Datenschutz & Impressum
Gemeinsamer Flächennutzungsplan

Kontakt


Birgit Mollen























Logo GFNP Einführung

 

 

 

Planungsraum

 

Die sechs kreisfreien Städte der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr liegen im Kern der Metropole Ruhr. Die Städteregion Ruhr ist von einer polyzentrischen Siedlungsstruktur geprägt. Nirgendwo sonst in der Bundesrepublik liegen so viele Großstädte derart eng beieinander. Historisch und politisch bedingte, nicht nach funktionalen Gesichtspunkten gezogene Stadt-, Gemeinde- und Regierungsbezirksgrenzen, sowie starke Verflechtungen der Städte untereinander und mit dem Umland sind Kennzeichen der Region. Verschiedene Kooperationen und Zukunftsprojekte in der Region haben ein gemeinsames Problembewusstsein und eine Kooperationskultur wachsen lassen.

 

Die Siedlungsstruktur im Bereich der Planungsgemeinschaft wurde vor allem durch die Industrialisierung und die Nordwanderung des Bergbaus begründet. Sie ist bis heute von einer dezentralen und vielfältigen Mischung verschiedener Wohnformen und einem Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Freiraum geprägt. Die Stadtentwicklung in den sechs Städten der Planungsgemeinschaft wird heute maßgeblich von mehreren Faktoren bestimmt: Unter anderem dem demographischen Wandel, dem Klimawandel sowie dem wirtschaftlichen Strukturwandel.

 

 

Eckwerte zur Struktur der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr

 


 
Bochum
 
Essen
 

Gelsen-kirchen

Herne
 

 

Mülheim a.d. Ruhr

Oberhausen
 

Planungs-

gemeinschaft

Zentralörtliche Funktion
 
Ober-zentrum
 
Ober-zentrum
 
Mittel-zentrum
 
Mittel-zentrum
 
Mittel-zentrum
 
Mittel-zentrum
 
Bestandteil europäischer Metropolraum NRW sowie Metropolregion Ruhr

Einwohner*innen (Stand: Dezember 2022)

364.742
 
582.624
 
263.000
 
157.368
 
172.404
 
210.824
 
1.753.918
 

Fläche (km²)(Stand: Dezember 2022)

145,66
 
210,34
 
104,94
 
51,42
 
91,28
 
77,09
 
680,74
 

 

zurück

 

 

Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan - FNP)

 

Die zwei Stufen der Bauleitplanung sind die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne). Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt gemäß § 5 Baugesetzbuch (BauGB) für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung (Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw.) in den Grundzügen dar. Der Flächennutzungsplan ist im zweistufigen System der Bauleitplanung der Entwicklungsrahmen für die Bebauungspläne. Er ist behördenverbindlich, hat also gegenüber der Öffentlichkeit keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Die Regelungen zum Gemeinsamen FNP befinden sich in § 204 BauGB. „Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen FNP aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer FNP einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. […]“ (§ 204 Abs.1 Satz 1 BauGB). Umweltbelange spielen eine besondere Rolle, die sich unter anderem in einem Umweltbericht in der Regel für jedes Bauleitplanverfahren ausdrücken.

 

zurück

 

 

Vom Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP)

 

Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben 2005 die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gegründet und mit den Vorarbeiten zur Aufstellung eines gemeinsamen Regionalen Flächennutzungsplans begonnen. Das 2007 formal eingeleitete Planverfahren wurde 2009 mit dem Beschluss des Plans und dessen Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Am 3. Mai 2010 ist der erste RFNP in Deutschland wirksam geworden. Die Besonderheit des Planungsinstruments RFNP bestand darin, dass der Plan gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines GFNP übernahm. Er führte zwei zuvor getrennte Planungsebenen – die Regionalplanung und die vorbereitende Bauleitplanung der Gemeinden – in einem integrierten Plan zusammen: Er hat damit die sechs kommunalen Flächennutzungspläne und die entsprechenden räumlichen Ausschnitte der Regionalpläne für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ersetzt. Durch den RFNP wurde die Regionalplanung kommunalisiert und eine Planungsebene eingespart.

 

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr (RVR) vom 5. Juni 2007 ist die Regionalplanungskompetenz am 21. Oktober 2009 auf den RVR übergegangen. Nach einem intensiven Diskussionsprozess über die gemeinsamen Entwicklungsziele der Region (Regionaler Diskurs) hat die Verbandsversammlung des RVR am 6. Juli 2018 den Beschluss zur Aufstellung eines neuen Regionalplans für die gesamte Metropole Ruhr gefasst und damit das formale Regionalplanverfahren eingeleitet. Der abschließende Feststellungsbeschluss des RVR zum Regionalplan Ruhr erfolgte am 10. November 2023.

 

Für den RFNP wurde im Landesplanungsgesetz NRW eine Überleitungsvorschrift aufgenommen. Sie ermöglicht es den beteiligten Städten, die flächennutzungsplanerischen Inhalte des RFNP als GFNP weiter zu führen. Die dazu notwendigen Grundsatzbeschlüsse durch die Räte erfolgten bereits im Frühjahr 2013. Durch den Feststellungsbeschluss des RVR zum Regionalplan Ruhr wurde der bauleitplanerische Teil des RFNP in einen GFNP der beteiligten Städte übergeleitet. Der regionalplanerische Teil des RFNP trat dann mit Wirksamkeit des Regionalplans Ruhr am 28. Februar 2024 außer Kraft.

 

zurück

 

 

Umweltprüfung

 

Im Rahmen des RFNP-Aufstellungsverfahrens wurde eine integrierte Umweltprüfung durchgeführt. Da die flächennutzungsplanerischen Darstellungen unverändert bleiben, war für die Überleitung zum GFNP keine erneute Umweltprüfung erforderlich. Umweltprüfungen sind jedoch weiterhin für jedes Änderungsverfahren erforderlich. Die Umweltprüfung zielt darauf ab, die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf verschiedene Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf andere Umweltbelange durch die geplante Änderung des GFNP zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die zu betrachtenden Schutzgüter umfassen: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Landschaft, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe.

 

zurück

 



Druckerfreundliche Version Druckerfreundliche Version

Beitrag als PDF-Datei herunterladen Beitrag als PDF-Datei herunterladen